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Vereinigung der Pflanzenzüchter und Saatgutkaufleute Österreichs

 
 

Die österreichische Saatgutwirtschaft auf einen Blick

 

Saatgut Austria ist die Vereinigung der Pflanzenzüchter, Saatgutproduzenten und Saatgutkaufleute Österreichs. Machen Sie sich ein Bild von der österreichischen Saatgutwirtschaft. 

 

 

Glossar-Eintrag der Woche

 

Sortenschutzrecht

Das Sortenschutzrecht ist auf EU-Ebene nicht harmonisiert, sodass in den einzelnen Mitgliedstaaten verschiedene Regelungen zur Anwendung gelangen. Parallel zu den einzelstaatlichen Regelungen gibt es jedoch auch einen gemeinschaftsweit geltenden Sortenschutz. Die Gemeinschaftsregelung wird nicht von den Behörden der Mitgliedstaaten, sondern von einem Amt der Gemeinschaft, dem "Gemeinschaftlichen Sortenamt" (CPVO), umgesetzt und angewendet.
In Österreich ist der Sortenschutz durch das Sortenschutzgesetz geregelt. Es basiert auf dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen und gewährt den Schutz von Sorten in Österreich. Die Möglichkeit des Sortenschutzes ist nicht auf bestimmte Arten beschränkt; Sorten aller Pflanzengattungen und -arten können durch ein Sortenschutzrecht geschützt werden.
Verfahren in Österreich und der EU:
Der Sortenschutz wird auf Antrag des Züchters erteilt. Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit in Österreich oder das Gemeinschaftliche Sortenamt (CPVO) auf EU-Ebene. Eine Sorte muss unterscheidbar, homogen, beständig und neu sein. Die erforderlichen Unterlagen und Sortenproben sind vom Antragsteller einzubringen. Anschließend werden technische Feldversuche durchgeführt. Sind die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, wird ein Sortenschutzrecht erteilt und die Sorte unter einem eigenen, ebenfalls geprüften Namen ins Sortenschutzregister eingetragen.
Schutzrechte: Ist eine Sorte geschützt, so bedürfen hinsichtlich des Vermehrungsmaterials der geschützten Sorte der Zustimmung des Sortenschutzinhabers:
 
- die Erzeugung oder Vermehrung,
- die Aufbereitung zum Zwecke der Vermehrung,
- das Anbieten zum Verkauf,
- der Verkauf oder das sonstige In-Verkehr-Bringen,
- die Ausfuhr,
- die Einfuhr und
- die Aufbewahrung zu obigen Zwecken.

Einschränkungen des Sortenschutzes sind durch Zwangslizenzen, amtswegige Aufhebung oder Nichtigerklärung möglich. Ausgenommen vom Sortenschutz sind auch Handlungen im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken sowie zu Versuchszwecken. Darüber hinaus stellen auch das sogenannte "Landwirteprivileg" und das "Züchterprivileg" Ausnahmen vom Sortenschutz dar.
Schutzdauer: Die Schutzdauer beträgt für Bäume, Reben, Kartoffeln und Hopfen (nur in Österreich) 30 Jahre, für alle übrigen Arten 25 Jahre ab Erteilung des Sortenschutzes.
Sortenschutzregister: Das Bundesamt für Ernährungssicherheit und das CPVO führen jeweils ein öffentliches Sortenschutzregister, in dem die in Österreich geschützten Sorten aufgelistet sind.
Gebühren: Die bei einem Antrag auf Sortenschutz anfallenden Gebühren sowie die jährlichen Gebühren werden im Sortenschutzgebührentarif des Bundesamtes für Ernährungssicherheit oder des CPVO geregelt.

 

 

 


 

 

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